Satzung des "Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. (DGAW) vom 24.05.2019"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e.V. (DGAW)".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowie der Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des Umweltschutzes zur Erzielung nachhaltiger Fortschritte zum Wohl der Gesellschaft tätig.
Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung des Umweltschutzes und für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.
Gemäß § 63 Abgabenordnung ist die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der satzungsmäßig steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet.
(2) Der Verein bezweckt die Förderung
- der ökologischen Kreislaufwirtschaft in der Volkswirtschaft, in Unternehmen, in Kommunen und Ländern, in Forschung, Lehre und in der Weiterbildung sowie in der Öffentlichkeitsarbeit,
- der Lösung von technischen, naturwissenschaftlichen und rechtlich/ organisatorischen Aufgabenstellungen der ökologischen Kreislaufwirtschaft.
(3) Dieser Zweck soll erreicht werden durch
- Wissens- und Erfahrungsaustausch über Praxis der Vermeidung und Verminderung, der Sammlung, der Verwertung, des Transportes und der Behandlung von Abfällen aus Industrie, Gewerbe und Haushalt sowie über entsprechende Verfahren, Anlagen und Organisationsformen.
- Anregung und Unterstützung von Forschung, Entwicklung und wissenschaftlichen Untersuchungen auf den genannten Gebieten.
- Förderung der Verbreitung von neuen Forschungsergebnissen, technischen Entwicklungen, Analyse- und Behandlungsmethoden und -vorschriften sowie deren praktische Anwendung durch zeitnahe Veröffentlichungen.
- Entwicklung von Vorschlägen und Initiativen zur Lösung von Problemen der ökologischen Kreislaufwirtschaft.
- Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Zweckerfüllung des Vereins.
Der Verein kann die finanzielle und ideelle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung des Umweltschutzes und zur Förderung von Wissenschaft und Technik in diesem Bereich vornehmen.
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen, Seminaren, Workshops, Vorträgen, Ausstellungen und Messen, die Mitwirkung bei regionalen, nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie Information der Öffentlichkeit und Publikationen.
- Verleihung von Preisgeldern und Vergabe von Stipendien auf der Grundlage wissenschaftlicher Arbeiten und durchgeführter Projekte in der Abfall- und Ressourcenwirtschaft gemäß den Auslobungsrichtlinien des Vereins. Die Allgemeinheit wird über die Vergabe der Stipendien, die Vergaberichtlinien sowie über Preisverleihungen durch entsprechende Veröffentlichungen des Vereins informiert.
- Auf- und Ausbau von Kontakten und Arbeitsbeziehungen zu internationalen bzw. regionalen steuerbegünstigten Organisationen der ökologischen Kreislaufwirtschaft.
- Unterrichtung einer breiten Öffentlichkeit über Fragen der ökologischen Kreislaufwirtschaft, insbesondere über Möglichkeiten der Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen sowie eines solchen Umgangs mit unvermeidbaren Abfällen, der eine minimale Gefährdung der Umwelt gewährleistet.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Förderung des Umweltschutzes sowie der Forschung von Wissenschaft und Technik im Bereich des Umweltschutzes zu. Es ist ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(4) Der Verein darf sich zur Erfüllung der in der Vereinssatzung genannten Aufgaben an Unternehmen beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
(2) Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(3) Mit der Mitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages verbunden. Er ist erstmals fällig mit dem Beitritt für das jeweils laufende Geschäftsjahr, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt der Beitritt geschieht. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist von den Mitgliedern bis zum 15. Februar des laufenden Jahres zu zahlen. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes die Stundung oder Reduzierung des Mitgliedsbeitrages beschließen.
(4) Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins erlauben, können außerordentliche Aufwendungen von Mitgliedern als Aufwandsentschädigung gegenüber dem Verein geltend gemacht werden, höchstens bis zu dem Betrag, den gemeinnützige Vereine steuerfrei als Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG auszahlen können.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch Tod der natürlichen und durch Löschung der juristischen Person,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zum Ende des Geschäftsjahres.
(c) durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Aufforderung nach Ablauf des Geschäftsjahres oder wenn das Verbleiben das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet. Vor einem solchen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausgeschlossene Mitglied Mitglied des Vereins, die Mitgliedsrechte indes ruhen in dieser Zeit.
(6) Natürliche Personen aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglied werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) die Geschäftsführung.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorstandssprecher oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Versammlungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll zu errichten.
(2) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stattfinden.
(3) Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder – eine außerordentliche Versammlung einberufen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Vorlage der Tagesordnung zu erfolgen. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden nicht mitgerechnet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft muss der Einladende ausdrücklich in der Einladung darauf hinweisen.
(5) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann mehr als drei Vollmachten für eine Mitgliederversammlung annehmen.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt vom Vorstand den Jahresbericht, den Bericht über die Jahresrechnung und über die geplanten Vorhaben im nächsten Geschäftsjahrentgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Änderung der Satzung,
(b) Wählen zum Vorstand,
(c) Auflösung des Vereins.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in offener Abstimmung gefasst, soweit sich aus der Satzung und aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandssprecher.
Verlangen mehr als 10 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung oder verlangt ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Abstimmungen geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag auf Beschlussfassung in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er zum rechtsgültigen Beschluss erhoben.
Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem Vorstandssprecher und mindestens einem, höchstens zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister sowie
(b) mindestens drei, höchstens acht weiteren Vorstandsmitgliedern, die Regionen oder Netzwerke betreuen.
Mindestens eines der Vorstandsmitglieder soll bei Eintritt in den Vorstand das Alter von 35 Lebensjahren unterschreiten.
(2) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden sämtliche Vorstandsmitglieder. Die Vertretung des Vereins erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig. Auslagen, die im Interesse des Vereins von Mitgliedern des Vorstands in Wahrnehmung des Ehrenamts getätigt worden sind, können bei Vorlage der entsprechenden Belege erstattet werden.
(4) Ein Ehrenvorsitzender kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl zum Ehrenvorsitzenden erfolgt befristet, höchstens auf die Dauer von drei Wahlperioden. Das Vorschlagsrecht zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden steht dem Vorstand allein zu. Wird ein Mitglied des amtierenden Vorstands zum Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen, erfolgt die Wahl unter der aufschiebenden Bedingung, dass erst sein Ausscheiden aus dem Amt und die Entlastung als Vorstand zu erfolgen haben, ehe die Tätigkeit als Ehrenvorsitzender aufgenommen werden kann. Zum Ehrenvorsitzenden gewählt ist, wer eine 2/3 Mehrheit erlangt. Mit der Wahl erlangt der Ehrenvorsitzende zugleich die Rechte eines Ehrenmitglieds nach Absatz 5. Der Ehrenvorsitzende zählt nicht zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Ehrenmitglied wird, wer dazu auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung wegen seines herausragenden und nachhaltigen Wirkens für die Ziele des Vereins gewählt worden ist. Zum Ehrenmitglied ist gewählt, wer eine 2/3 Mehrheit erlangt. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und dürfen ohne Zahlung des Tagungsbeitrags an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(6) 1Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1, mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden werden auf Vorschlag einzelner Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2Die Vorstandswahlen finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt, sofern die Amtszeit abgelaufen ist oder Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit ausgeschieden sind.
3Die Liste der vom Vorstand vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Vorstandssprechers und seiner Stellvertreter, für das Amt des Schatzmeisters und der weiteren Vorstandsmitglieder wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
4Die Kandidatenliste kann auf Vorschlag eines Mitglieds und nach Zustimmung des Kandidaten in der Mitgliederversammlung für jedes Amt innerhalb des Vorstands bzw. nach schriftlicher Erklärung des Kandidaten, die im Zeitpunkt der Wahlen vorliegt, erweitert werden.
5Die Kandidaten haben Gelegenheit, sich in der Mitgliederversammlung vorzustellen, bei einer Wiederwahl hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der abgelaufenen Amtszeit zu berichten, im Übrigen ihre Vorstellungen zur Tätigkeit in der bevorstehenden Amtszeit darzulegen.
(7) 1 Der Vorstandssprecher, seine Stellvertreter und der Schatzmeister werden jeweils in einem Wahlgang gewählt. 2Für das jeweilige Amt gewählt ist, wer bei mehreren Kandidaten für dasselbe Amt die meisten Stimmen erhält. 3Dabei haben die Mitglieder so viel Stimmen, wie Personen zu wählen sind. 4Die weiteren Vorstandsmitglieder werden sämtlich ebenfalls in einem Wahlgang gewählt. 5Dabei haben die Mitglieder so viel Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
(8) Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ausnahmsweise während der dreijährigen Amtszeit ein gewähltes Mitglied des Vorstandes aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Restamtszeit ein Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu wählen. Bis zur Neuwahl ist der Vorstand berechtigt, einen kommissarischen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu bestellen.
(9) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstandssprecher und im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.
(10) 1Der Vorstand hat sämtliche organisatorischen und fachlichen Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, solche der Organisation und Verwaltung des Vereins ebenso wie die der inhaltlichen Auseinandersetzung mit Fachthemen. 2Zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder gehören die Repräsentation des Vereins in fachlicher Hinsicht bei Verbänden und im Umfeld der Politik, die Vorbereitung und Durchführung von Regionalveranstaltungen und Fachkongressen, die Gestaltung der und die Teilnahme an Vorstandssitzungen, die Mitgliederbetreuung und Mitgliederwerbung, die Pflege von Netzwerken, die Vertretung fachlicher Ressorts, die Bildung und Besetzung von Arbeitskreisen, die Vertretung des Vereins bei Veranstaltungen, Vorträgen, Podiumsdiskussionen in der jeweiligen Region. 3Die Vorstandsmitglieder, die Regionen betreuen, führen mindestens eine Regionalveranstaltung pro Jahr durch. 4Die Vorstandsmitglieder, die Netzwerke betreuen, führen mindestens einmal pro Jahr ein Treffen der Mitglieder des Netzwerks durch.
(11)1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 10 trifft sich der Vorstand mindestens viermal im Jahr. 2Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandssprechers den Ausschlag. 3Vorstandsmitglieder können ihre Stimme schriftlich auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. 4Kann diese Person ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben, verfällt die Stimme. 5Einem Vorstandsmitglied dürfen maximal 2 Stimmen übertragen werden. 6Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. 7Der Vorstand kann Mitglieder für bestimmte Aufgaben ohne Stimmrecht kooptieren. 8Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren getroffen werden, wenn die Beschlüsse einstimmig sind. 9Die Vorstandssitzung kann in Gestalt einer Telefon- oder Videokonferenz in einem nur für Vorstandsmitglieder mit Zugangsdaten und mit gesondertem Zugangswort zugänglichen Telefonkonferenzraum oder Videokonferenzraum durchgeführt werden. 10Widerspricht ein Vorstandsmitglied dem schriftlichen Verfahren oder der Durchführung einer Telefonkonferenz bzw. Videokonferenz oder kommt ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes nicht zustande, so ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
(12) Der Verein richtet sich bei Bedarf eine Geschäftsstelle ein. Sie wird von einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin geleitet.
§ 7 Die Geschäftsführung
(1) Mit der Geschäftsführung wird eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer durch den Vorstand beauftragt. Die Bestellung erfolgt aufgrund eines Beschlusses mit mindestens 4/5 Mehrheit des Vorstands für die Dauer von bis zu drei Jahren. Der Geschäftsführer vertritt den Vorstand auf der Grundlage der Vorstandsbeschlüsse und des beschlossenen Finanzplanes. Die Vergütung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers ist in einem Anstellungsvertrag zu regeln.
(2) Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere:
- In organisatorischer Hinsicht
- Das Führen einer Geschäftsstelle der DGAW, einschließlich der angestellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Vergütung angestellter Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist über einen Dienstvertrag zu regeln.
- Die Vor- und Nachbereitung der Vorstandssitzungen, Weiterleitung von Vorgängen an Vorstandsmitglieder,
- die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands,
- die Übernahme und Erfüllung von Aufgaben, die durch Vorstandsbeschluss oder auf Weisung eines dazu befugten Vorstandsmitgliedes der Geschäftsführung übertragen werden,
- die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen,
- die organisatorische Betreuung der Arbeitskreise,
- die Werbung von Mitgliedern, die Betreuung der Mitglieder des Vereins und der Vorstandsmitglieder,
- die Aktualisierung des Internetauftritts des Vereins,
- in kaufmännischer Hinsicht
- die Vorbereitung des Wirtschaftsplans,
- die Führung der Kasse sowie
- die Vorbereitung der Finanzbuchhaltung,
- in fachlicher Hinsicht
- die Pflege von Netzwerken,
- die Vorbereitung von Stellungnahmen des Vereins,
- die Repräsentation des Vereins bei Veranstaltungen und Messen,
- die Vertretung der Vorstandsmitglieder bei Veranstaltungen und Messen, bei Vorträgen und bei Podiumsdiskussionen,
- die Pflege des Internet-Auftritts der DGAW,
- die Vertretung der Interessen der DGAW gegenüber Behörden, öffentlich rechtlichen Körperschaften sowie gegenüber privaten Dritten.
(3) Neben der Vertretung des Vorstandes bei der Wahrnehmung von Interessen der DGAW ist die Geschäftsführung zur Vertretung des Vorstandes in anderen Fällen nur aufgrund gesonderten Vorstandsbeschlusses befugt.
(4) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 8 Fakultative Organe
Der Vorstand kann bei Bedarf zur Lösung spezifischer fachlicher Fragen sowie für die regionale Betreuung der Mitglieder nach Bedarf Fachgruppen, regionale Arbeitsgruppen und Komitees bilden.
§ 9 Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen, und dann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Wir versichern die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:
Swetlana Soczynski Prof. Dr. Martin Faulstich
Referentin Versammlungsleiter
Vorstandsmitglied